„Ab August 2026 [haben] alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. In den Folgejahren wird der Rechtsanspruch aufsteigend für die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zusteht.“ So formuliert das Land Niedersachsen den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter, der nicht nur Kindern an Regelgrundschulen, sondern auch an Förderschulen gilt.
Grundlage ist ein entsprechender Beschluss des Bundestages, wobei der Rechtsanspruch des Kindes in §24 Abs. 4 SGB VIII verankert und damit dem Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen ist. Die konkrete Ausgestaltung des schulischen Ganztags bieten neben dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) zwei Runderlasse des Kultusministeriums: „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ und „Die Arbeit in der Ganztagsschule – Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern“ (Mehr Infos: Die Arbeit in der Ganztagsschule – ein pädagogisch-rechtlicher Rahmen für alle Schulformen | Nds. Kultusministerium).