Rahmenbedingungen

Schulischer Ganztag – Rahmenbedingungen und Vorgaben seitens des Landes

Bild: Wiebke Ostermeier

„Ab August 2026 [haben] alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. In den Folgejahren wird der Rechtsanspruch aufsteigend für die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zusteht.“ So formuliert das Land Niedersachsen den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter, der nicht nur Kindern an Regelgrundschulen, sondern auch an Förderschulen gilt.

Grundlage ist ein entsprechender Beschluss des Bundestages, wobei der Rechtsanspruch des Kindes in §24 Abs. 4 SGB VIII verankert und damit dem Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen ist. Die konkrete Ausgestaltung des schulischen Ganztags bieten neben dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) zwei Runderlasse des Kultusministeriums: „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ und „Die Arbeit in der Ganztagsschule – Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern“ (Mehr Infos: Die Arbeit in der Ganztagsschule – ein pädagogisch-rechtlicher Rahmen für alle Schulformen | Nds. Kultusministerium).

Unter Ganztagsbetreuung wird verstanden, dass Schüler*innen an bis zu fünf Werktagen jeweils acht Stunden täglich in der Schule sein können und dort am Unterricht sowie am Ganztagsangebot teilnehmen; zur Abdeckung der Ferienzeiten siehe Frage 5 auf dieser Seite.

Bereits jetzt sind mehr als 70 Prozent aller Schulen – auch aller Grundschulen – Ganztagsschulen; diese Zahl wird sich zukünftig noch erhöhen. Zu unterscheiden ist zwischen „offenen Ganztagsschulen“ (die Teilnahme an Nachmittagsangeboten ist freiwillig), „voll gebundenen Ganztagsschulen“ (alle Schüler*innen sind verpflichtend ganztägig anwesend, schulische und Freizeitangebote wechseln sich ab) und „teilgebundenen Ganztagsschulen“ (eine Mischung aus den beiden vorherigen Formaten, gegebenenfalls auch mit Unterschieden zwischen einzelnen Klassen).

Im Mittelpunkt allen schulischen pädagogischen Handelns steht, so der RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ unter Punkt 2.2 die „persönliche Entwicklung“ der Schüler*innen. Unbestritten ist, dass der Ganztag eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Bildung gewährleisten soll; zugleich aber soll er auch der Förderung gerade sozialer, emotionaler und ästhetischer Bildung der Schüler*innen dienen. Wenn sich kirchliche Akteur*innen in den Ganztag einbringen, so tun sie das, weil sie vom Kind aus denken und sich für hochwertige Angebote für Kinder und eine ganzheitliche formale und nonfomale Bildung einsetzen.

Der jeweilige Schulträger, bei Grundschulen in der Regel die Kommune, entscheidet über die Einrichtung von Ganztagsschulen beziehungsweise über Alternativangebote wie zum Beispiel eine Hortbetreuung. Die Verantwortung für die Durchführung des Ganztagsangebots im Nachmittagsbereich liegt bei der Schule in Abstimmung mit externen Kooperationspartner*innen; hier betont das Kultusministerium hinsichtlich Vergabe und Ausgestaltung des Ganztags sehr stark die Eigenverantwortlichkeit der jeweiligen Schule. Eine Beteiligung externer Akteur*innen ist grundsätzlich gewünscht, deren Gemeinnützigkeit nicht mehr notwendig – und eine Vielfalt der Angebote im schulischen Ganztag ausdrücklich gefordert.

Auch kirchliche Akteur*innen können sich als externe Kooperationspartner*innen in den Ganztag einbringen – entweder mit einzelnen Angeboten oder durch die Übernahme der gesamten Ganztagsbetreuung einer Schule oder Kommune (zur Unterscheidung zwischen „kleiner Lösung“ und „großer Lösung“ siehe Frage 2 unter Kirche macht mit).

Ab dem Schuljahr 2026/27 ist aufsteigend ab Klasse 1 verpflichtend für jede*n Schüler*in ein Platz im Ganztag oder ein alternatives Betreuungsangebot vorzuhalten. Entscheidet sich eine Schule für die Einführung eines voll gebundenen Ganztags, nehmen alle Schüler*innen daran teil; häufiger wird aber die sogenannte „offene Ganztagsschule“ eingerichtet werden. Einige Schulen werden mit dem kommenden Schuljahr bereits eine Ganztagsbetreuung im oben beschriebenen Umfang bereits für die Klassen 1 bis 4 anbieten. Grobe Schätzungen des Kultusministeriums gehen davon aus, dass in Städten nahezu alle Kinder von diesem Recht in Abstufungen Gebrauch machen werden, in den ländlichen Regionen vermutlich weniger. Vermutlich werden, so Schätzungen der Universität Hildesheim, im Schuljahr 2026/2027 circa 22.000 zusätzliche Plätze im Ganztag benötigt werden; bis zum Schuljahr 2029/2030 dann zusätzlich weitere 44.000 Plätze.

Die bedarfsgerechte Erfüllung des Rechtsanspruchs vor Ort ist entscheidend, ein Nebeneinander verschiedener Lösungen und Konzepte ist seitens des Landes derzeit deshalb durchaus beabsichtigt. Nicht alle Grundschulen müssen Ganztagsschulen werden; es ist aber zu erwarten, dass tatsächlich die meisten eine entsprechende Betreuung anbieten. Für den gegebenenfalls notwendigen Transport zwischen Schulort und Betreuungsort zeichnet hinsichtlich Organisation und Kosten derjenige verantwortlich, der auch sonst für die Schüler*innenbeförderung zuständig ist.

Umfragen zeigen: Eltern wollen Verlässlichkeit und Flexibilität gleichzeitig; sie wollen ihr Kind sicher betreut wissen, aber auch die Möglichkeit variabler Abholzeiten haben.

Die Finanzierung der Ganztagsangebote erfolgt per Kostenerstattung durch das Land (Personalkosten) sowie unter Beteiligung der Kommunen (Kosten für die Infrastruktur). Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die am Ganztag teilnehmen. Lehrkräftestunden können kapitalisiert werden, um andere, gegebenenfalls günstigere Angebote zu finanzieren.

Für die Familien ist die Teilnahme der Kinder am Ganztag kostenlos; bezahlt werden müssen lediglich das Mittagessen sowie angebotsspezifische Kosten (zum Beispiel Bastelmaterial oder ähnliches), sofern sie nicht als Bürgergeldempfänger*innen den Anspruch haben, im Rahmen des BIldungs- und Teilhabepakets davon befreit zu werden.

Auch während der Ferien haben Erziehungsberechtigte das Recht, ein Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen; ausgenommen sind lediglich vier Wochen „Schließzeit“, wobei noch nicht einheitlich geregelt ist, wann diese Zeiten liegen. Das Kultusministerium schreibt dazu: „Aus Sicht des Landes umfasst die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung nicht die Verantwortung der Schule für die Ferienbetreuung. Sie wird deshalb nicht in der Verantwortung der Ganztagsgrundschule angeboten, sondern liegt in der Verantwortung der Kommunen.“ (SchVBl 1/2024, S. 43f.) Vertragspartner für die Kooperationspartner bei Angeboten außerhalb der Schulwochen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 Nds. AG SGB VIII). Zu den Auswirkungen auf kirchliche Angebote siehe Fragebereich Ferienangebote.

An vielen Orten in Niedersachsen wird ein Teil des Betreuungsbedarfs im Grundschulbereich derzeit durch Hortangebote abgedeckt. Das Land legt Wert darauf, dass die Einführung des Rechts auf einen Ganztagsplatz kein Ende des bisherigen Hortbetriebs impliziere. Dennoch besteht Sorge, dass der personal- und deshalb kostenintensivere Hortbetrieb – die Standards setzt hier das NKiTaG – aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zugunsten anderer Angebote weichen muss. Es ist mit den einzelnen Kommunen zu klären, ob dieses bisherige qualitativ hochwertige pädagogische Angebot unter diesen neuen Bedingungen weiter aufrechterhalten werden kann oder fehlende kommunale Mittel dies nicht mehr erlauben: siehe dazu Fragebereich Ganztag und Horte.

Der Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ betont die Vielfältigkeit möglicher Nachmittagsangebote innerhalb des Ganztags (Punkt 2.8) und nimmt auch die Möglichkeit einer Teilnahme an der Konfirmand*innenarbeit in den Blick (Punkt 2.14): „Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme an dem Unterricht der Religionsgemeinschaften oder der Weltanschauungsgemeinschaften zur Vorbereitung auf ein besonderes Ereignis […] zu ermöglichen […]. Die Ganztagsschule berücksichtigt dies bei der Gestaltung des Tagesablaufes und stimmt sich hierzu mit den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften ab.“ Zur Frage, wie das Nebeneinander oder Miteinander von schulischem Ganztag und Konfirmand*innenarbeit gelingen kann, siehe Frage 9 unter Kirche macht mit.

Kontakt

Oberkirchenrätin Dr. Michaela Veit-Engelmann
Rote Reihe 6
30169 Hannover