Ferienangebote

Schulischer Ganztag und kirchliche Ferienangebote

Bild: Jens Schulze

Zukünftig haben Erziehungsberechtigte das Recht, für ihre Kinder auch während eines Großteils der Ferien ein durch den Schulträger organisiertes kostenloses Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen, wobei für die Organisation der Ferienbetreuung die Träger der örtlichen Jugendhilfe verantwortlich zeichnen. Dass die staatlich zu organisierende Ganztagsbetreuung auch große Teile der Ferien umfasst, hat erhebliche Auswirkungen auf die kirchlichen Ferienangebote, egal ob gemeindlich oder jugendverbandlich organisiert. Freizeiten sind in der Regel kostenpflichtig und damit vermutlich für Erziehungsberechtigte weniger attraktiv als das vom Land vorzuhaltende kostenlose Angebot. Zu überlegen ist, wie Kirche weiterhin als attraktive Anbieterin für qualitativ wertvolle Angebote auf dem Markt bestehen kann und welche Standards und Empfehlungen für Ferienangebote gelten. Geklärt werden muss auch, was zu beachten ist, damit sich kirchliche Akteur*innen gegenüber dem Land als verlässliche Partner*innen erweisen und ihr Angebot rechtsanspruchserfüllend sein kann. Aber auch umgekehrt ist zu überlegen, was es bedeutet, wenn sich kirchliche Ferienangebote in die staatlichen Rahmenbedingungen einfügen.

Ferien sind ein eigener pädagogischer Raum – dies gilt auch für die Ferienbetreuung, die mehr ist als ein „Ganztag in länger“. Den teilnehmenden Kindern sollten deshalb echte Wahlmöglichkeiten und Freiräume geboten werden, die Tagesstrukturen sind innerhalb der Angebote entschleunigt, flexibel und erholungsorientiert zu gestalten. Im Vorfeld ist zu analysieren, welche Bedarfe vor Ort bestehen und ob eher Tagesformate oder Formate mit Übernachtung gewünscht bzw. benötigt werden. Die Übergänge zwischen Schulalltag und Ferien sind bewusst zu gestalten. Empfohlen werden für Ferienangebote deshalb projektorientierte Angebote (Kunst, Musik, Natur, Spiritualität, Bewegung) und eine Mischung aus angeleiteten und freien Aktivitäten.

Die staatliche Neutralitätspflicht bedeutet nicht Wertneutralität oder den Verzicht auf ein erkennbares Profil. Auch kirchliche Träger dürfen ihre Angebote auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses gestalten. Entscheidend ist jedoch, dass Bildungs- und Betreuungsangebote diskriminierungsfrei und für alle Kinder zugänglich sind. Kirchliche Trägerschaft zeigt sich daher in erster Linie in einer Haltung, die von Respekt, Menschenwürde, Solidarität, Nächstenliebe und Gemeinschaft geprägt ist. Diese Werte sind anschlussfähig für Kinder unterschiedlicher religiöser oder nichtreligiöser Hintergründe. Religiöse Elemente – etwa Gebete, Andachten oder geistliche Impulse – sind möglich, sofern sie transparent kommuniziert, klar als freiwillig gekennzeichnet und nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gesamtangebot sind; hier darf aus Sicht des Kindes kein Druck auf Teilnahme ausgeübt werden. Die religiöse und weltanschauliche Vielfalt der Kinder ist aktiv zu respektieren; alternative Angebote oder Rückzugsmöglichkeiten sind gegebenenfalls durch den Träger vorzusehen. Eine bewusste Kooperation mit Kirchengemeinden oder Jugendkirchen kann geistliche Angebote ergänzen, sofern deren freiwilliger Charakter deutlich erkennbar bleibt (zur Frage der Neutralität von Angeboten vergleiche auch Frage 4 unter Kirche macht mit).

Neben solchen Angeboten, die innerhalb des staatlich verantworteten Ganztags rechtsanspruchserfüllend sind, sind explizit kirchliche Angebote wie unter anderem Kinderbibeltage, Kinder- oder Familienfreizeiten oder ähnliches selbstverständlich weiterhin möglich. Dafür bieten sich auch die sogenannten Schließzeiten innerhalb des Ganztags an, die vermutlich drei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Weihnachtsferien umfassen werden. Denn nicht alle Eltern haben die Möglichkeit, ihren Urlaub auf diese Ganztags-Schließzeiten abzustimmen oder müssen gegebenenfalls unterschiedliche Schließzeiten in Kita und Ganztag organisatorisch vereinbaren. Kirchliche Angebote außerhalb des schulischen Ganztags, die diese Lücke füllen, bieten Kindern, die nicht oder zu anderen Zeiten verreisen, ein lebensdienliches Angebot.

Klare Zuständigkeiten sind die Basis für Sicherheit, Qualität und gelingende Kooperationen. Verantwortlichkeiten für pädagogische Leitung, Organisation, Aufsicht und Notfallmanagement müssen eindeutig benannt und leicht nachzuvollziehen sein. Zuständigkeiten sind durch schriftliche Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe verbindlich zu regeln.

Es wird empfohlen, Kommunikationsketten und Notfallpläne regelmäßig zu aktualisieren und bei Ausflügen, Ferienfahrten oder offenen Angeboten konkrete Aufsichtsregelungen schriftlich festzulegen:

  • Gruppengrößen und Betreuungsschlüssel (zum Beispiel maximale Kindergruppe pro Betreuungsperson),
  • Benennung der verantwortlichen Aufsichtspersonen und Vertretungsregelungen,
  • Regeln für Wege- und Übergangssituationen (zum Beispiel Treffpunkte, Nachgehregelungen, Umgang mit verspäteten Kindern),
  • Risikoeinschätzung und Gefährdungsanalyse für Aktivitäten, Orte und Transportwege,
  • Vorgehen im Notfall (Erreichbarkeiten, Erste-Hilfe-Abläufe, Meldewege),
  • Dokumentations- und Informationspflichten gegenüber Erziehungsberechtigten und Träger,
  • Klare Regeln für Freiräume (zum Beispiel „Kinder dürfen sich auf dem Gelände frei bewegen“ – nur wenn geprüft, festgelegt und kommuniziert).

Die Qualität der Lern- und Lebensräume steht und fällt mit der Kompetenz der Mitarbeitenden. Zu den Standards gehört es, dass pädagogische Fachkräfte das Rückgrat der Arbeit bilden und dass Ergänzungskräfte, Ehrenamtliche und Honorarkräfte klare Rollenbeschreibungen erhalten.  Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle eingesetzten Mitarbeitenden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine grundlegende Schulung zu Prävention sexualisierter Gewalt und Kindeswohl erhalten, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und in ein trägerspezifisches Schutzkonzept eingeführt und entsprechend geschult werden. Es wird zudem empfohlen, regelmäßige Schulungen zu Aufsichtspflicht, Kinderschutz, Konfliktklärung und Diversität durchzuführen. Für Ferienzeiten ist ein an die Vorgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe angepasster Personalschlüssel festzulegen und sind Vertretungskonzepte zu entwickeln, um Ausfälle aufzufangen.

Der Träger trägt die Gesamtverantwortung für regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden. Die pädagogische Leitung organisiert Fortbildungen zu Aufsichtspflicht, Kinderschutz, Konfliktklärung und Diversität und dokumentiert deren Teilnahme. Angebote von Schule und Kommune können ergänzend oder alternativ genutzt werden, ersetzen aber nicht die Qualifizierungsverantwortung des Trägers.

Hohe Verlässlichkeit sorgt für Qualität – für Kinder, Erziehungsberechtigte, Schule und Personal. Deshalb sind Jahresplanung, Angebotsstruktur und Öffnungszeiten frühzeitig abzustimmen; Ferienangebote müssen spätestens sechs Monate vorher konzeptionell abgeschlossen sein, um ein ausreichend großes Anmeldefenster für Erziehungsberechtigte zu ermöglichen. Es wird empfohlen, Dienstpläne langfristig und transparent gestalten und Schnittstellen zu Schule, Kommune und weiteren Partner*innen klar zu definieren.

Gute pädagogische Arbeit braucht verlässliche und passende Räume. Für kirchliche Ferienangebote genutzte Räume müssen sicher, geeignet und kindgerecht sein. Sollten schulische Räume dafür genutzt werden, so sind klärende Absprachen mit den Schulen frühzeitig zu treffen. Es wird empfohlen, Ruhe- und Rückzugsorte vorzuhalten. In ländlichen Regionen sind außerdem Mobilitäts- oder Bring-/Holkonzepte zu entwickeln, zum Beispiel könnten Schüler*innenfahrdienste für die Ferien angefragt werden.

Ganztag und Ferienbetreuung leben von Partnerschaften und sozialräumlichen Ressourcen. Die Sozialraumanalyse bildet deshalb die Grundlage eines jeden Angebots. Kooperationen mit Kirchengemeinden, Jugendverbänden, Vereinen und kulturellen Partner*innen müssen dafür aktiv gepflegt werden. Regelmäßige Abstimmungen zwischen Träger, Schule und Kommune werden empfohlen, lokale Netzwerke zur Unterstützung von Familien sind mitzudenken.

Kein Kind darf ausgeschlossen werden – weder aus kulturellen, religiösen oder sozialen Gründen noch aufgrund besonderer Unterstützungsbedarfe. Angebote sind daher barrierearm, diskriminierungssensibel und sozial verträglich zu gestalten.

Soweit kirchliche Ferienangebote Teil der rechtanspruchserfüllenden Ganztagsstruktur sind, erfolgt die Teilnahme gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenfrei für die Familien. Finanzierungsfragen sind zwischen öffentlichem Träger und durchführendem Träger verbindlich zu klären; sie dürfen nicht zu einer faktischen Zugangshürde für Kinder führen.

Zur qualitativen Weiterentwicklung – insbesondere im Bereich Inklusion, Sprachförderung oder besonderer Unterstützungsbedarfe – können ergänzende Fördermittel oder Kooperationen sinnvoll sein. Diese dienen jedoch der Profil- und Qualitätsstärkung, nicht der Absicherung der gesetzlichen Kostenfreiheit.

Hinsichtlich inklusiver Konzepte empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Trägern oder Fachstellen mit entsprechender Expertise. Eine enge Abstimmung mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger sowie gegebenenfalls mit schulischen Akteuren unterstützt eine bedarfsgerechte Umsetzung.

Die Ganztagsbetreuung wird grundsätzlich öffentlich finanziert. Also tragen Land und/oder Kommune die Finanzierung der personellen und sachlichen Umsetzung. Das Land Niedersachsen unterstützt die örtlichen Träger der Jugendhilfe finanziell, zum Beispiel über Förderrichtlinien und Beteiligung an Investitions- und Personalkosten. Fördermittel stellen die kirchlichen Träger/Verbände nicht zur Verfügung.

Kirchliche Träger/Verbände führen die Ferienbetreuung als Bestandteil des Rechtsanspruchs meist im Auftrag der Kommune als freie Träger der Jugendhilfe durch. Dafür erhalten sie öffentliche Mittel über Leistungs-/Zuwendungsvereinbarungen mit der Kommune. Die Frage, ob solche Geldflüsse umsatzsteuerfrei sind, ist derzeit in Klärung; das Land hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert.

Kontakt

Landesjugendpastorin Miriam Heuermann
Archivstraße 3
30169 Hannover