Kirche macht mit

Kirchliche Mitwirkung am schulischen Ganztag – Grundsätzliches

Bild: Jens Schulze

Grundlage allen kirchlichen Bildungshandelns ist die theologische Grundüberzeugung, dass jeder einzelne Mensch ein Recht auf Bildung und die Befähigung zur Bildung hat. Art. 1 Abs. 2 unserer Verfassung stellt fest, dass das Evangelium (auch) durch Bildung „verkündigt und bezeugt wird“. Auf der Grundlage des kirchlichen Bildungsauftrages ist die kirchliche Mitgestaltung im Ganztag zu verstehen: „Die Ganztagsschule will den pädagogisch gestalteten Zeitrahmen von Schule über den Vormittag eines Schultages hinaus bewusst erweitern und so den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, sich umfassend und nachhaltig mit den schulischen Bildungsinhalten auseinanderzusetzen. […] Dadurch, dass die Schüler und Schülerinnen über den Unterricht hinaus zusätzliche pädagogisch gestaltete Zeit miteinander verbringen, sollten sie in ihrer Sozial- und Selbstkompetenz gestärkt und angehalten werden, das eigene Leben selbstverantwortlich wahrzunehmen.“ (Aktenstück Nr. 32 der 25. Landessynode, S. 4) Dazu gehört die religiöse Bildung als Angebot der Orientierung für das Leben, die Begegnung mit konkret gelebter Religion, zum Beispiel in Einrichtungen der Diakonie oder Sakralräumen oder die religionspädagogische Arbeit am Selbstkonzept des Individuums.

Das niedersächsische Schulgesetz (§2 NdsSchG) unterstreicht, dass das pädagogische Handeln in der Schule „auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen“ geschieht. Dies dient als Basis auch für die kirchliche Beteiligung im schulischen Ganztag.

Das Kultusministerium hat Vorgriffsregelungen zur Beteiligung externer Akteur*innen im Zusammenhang mit der Novellierung des RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. 5/2024) erlassen: Erlasse für Ganztagsschule – Portal für Lehrer & Eltern: Portal Ganztagsschule

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Auszug:
Erweiterte Kooperationsmöglichkeiten für außerunterrichtliche Ganztagsangebote
Für außerunterrichtliche Angebote in der Ganztagsschule können Lehrkräfte sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt und darüber hinaus auch Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern geschlossen werden. Ab dem Schuljahr 2024/25 kommen als Kooperationspartnerin oder -partner dabei auch solche in Betracht, die keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen des o. g. Runderlasses zu den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten für außerunterrichtliche Angebote zunächst unverändert fort. Über den Einsatz des lehrenden und nicht lehrenden Personals im außerunterrichtlichen Ganztagsangebot sowie über die Einbindung von Kooperationspartnerinnen und -partner entscheidet die Schule auf der Grundlage des Ganztagskonzepts und der örtlichen Möglichkeiten eigenverantwortlich. Die Zusammenarbeit kann für alle ein Gewinn sein: Für die Schülerinnen und Schüler ergeben sich wichtige Teilhabemöglichkeiten, indem sie beispielsweise im Rahmen des Ganztagsangebots neue Sportarten kennenlernen oder ein Instrument erlernen. Die Kooperationspartnerinnen und -partner im Ganztag haben im Gegenzug die Möglichkeit, ihre Angebote einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen und so neue Zielgruppen zu erschließen.
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Diese Regelung bietet Möglichkeiten für Gemeinden, Kirchenkreise oder kirchliche Einrichtungen, kirchliche Angebote im Rahmen des Ganztagsangebots für Schüler*innen zu schaffen. Wo bereits gute Kontakte zwischen Schulen und kirchlichen Akteur*innen vor Ort bestehen, ist die Offenheit für kirchliche Angebote vermutlich besonders groß. Aber auch eine neue Kontaktaufnahme mit konkreten Angeboten wird zumeist auf offene Ohren stoßen.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen zwei Varianten, wie sich kirchliche Akteur*innen in den schulischen Ganztag einbringen können – sie werden in der Diskussion gerne als „kleine Lösung“ und „große Lösung“ bezeichnet. In beiden Fällen gilt: Kirchliche Akteur*innen gehen mit der Übernahme von Angeboten im Ganztag eine hohe Verbindlichkeit ein.

„Große Lösung“ meint die vollständige Übernahme des schulischen Ganztagsangebots an einer Grundschule oder in einer gesamten Kommune inklusive der Organisation sämtlicher Betreuungszeiten, Hausaufgabenunterstützung, verschiedener Angebote und der Organisation des Mittagessens. Wer sich um eine solche Trägerschaft für ein Ganztagsangebot bemüht, durchläuft ein umfangreiches Bewerbungsverfahren; hier gibt es ein Muster für eine mögliche Kooperationsvereinbarung. Hierbei schließt die Schule die entsprechenden Verträge ab, die sich an den Vorgaben des Landes orientieren und der Genehmigung durch das jeweils zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung bedürfen. Sollte bei Kita-Trägern vor Ort eine Bewerbung um eine solche Übernahme angedacht sein, ist möglichst frühzeitig Kontakt mit Arvid Siegmann (arvid.siegmann@diakonie-nds.de) aufzunehmen.

Inhaltlich ist zu bedenken: Ein solches Ganztagsangebot („große Lösung“) für alle muss insgesamt so konzipiert sein, dass alle Kinder unabhängig ihrer religiösen Zugehörigkeit teilnehmen können. Sollten also dezidiert religiöse Angebote gemacht werden, so müssten die kirchlichen Akteur*innen, die in diesem Ganztag gleichsam Monopolanbieter wären, Alternativangebote immer mitdenken (siehe dazu auch Frage 4 auf dieser Seite).

Die „kleine Lösung“ ist im Vergleich zur Übernahme der Verantwortung für den gesamten Ganztag sehr viel niedrigschwelliger. Sie geht von der Möglichkeit aus, dass kirchliche Akteur*innen sich als sekundäre Kooperationspartner*innen mit einzelnen Angeboten in einen von anderen Organisationen hauptsächlich verantworteten Ganztag einbringen, zum Beispiel durch religionspädagogische Angebote oder Projekte, Förderung von Kindern in besonders herausfordernden Lebenslagen, Angebote zum Ausbau sozialer Kompetenzen wie zum Beispiel in den Lernraumprojekten (Verweis auf Förderrichtlinien) oder durch kirchenmusikalische Veranstaltungen. Zur Frage der „Neutralität“ dieser Angebote siehe Frage 3 und 4 auf dieser Seite.

Losgelöst davon zu betrachten ist die Frage von Angeboten in den Ferien, da hier nicht die Schule das Gegenüber ist, sondern die (Kommunen als) Träger der örtlichen Jugendhilfe; dazu siehe Fragebereich Ferienangebote.

Schule als Institution folgt klaren Rahmenbedingungen in Bezug auf Strukturen, Rhythmen und Vorgaben. Kirchliche Akteur*innen hingegen stehen für Angebote, an denen die Teilnahme freiwillig ist. Doch weil gerade Ganztagsschulen Lern- und Lebensort zugleich sein sollen, kann dort beides zusammentreffen. Zum Ganztag gehören bewusste Freiräume – Zeiten zur freien Gestaltung, für aktivierende Angebote und zur Erholung sollen sich deshalb abwechseln. In den Ausführungen des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Arbeit in der Ganztagsschule heißt es: „In der Ganztagsschule spielen soziales und moralisches Lernen sowie Werteerziehung eine wichtige Rolle […]. Die Förderung von Selbstständigkeit und die Fähigkeit zum lebenslangen Lernen sind genauso wichtig wie die allgemeine Wissensvermittlung.“ (SchVbl 5/2024. S. 236)

Gerade im Bereich von sozialer, ethischer und ästhetischer Bildung – egal ob formal und nonfomal – bringen kirchliche Akteur*innen große Stärken mit. Religiöse Bildung leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Wertebildung, wie sie im schulischen Ganztag erfolgen soll. Eine Mitwirkung im Ganztag eröffnet kirchlichen Akteur*innen die Möglichkeit, ihre Angebote direkt in den (schulischen) Alltag von Kindern und Familien zu integrieren. Eine Kooperation im Ganztag stellt eine wertvolle Chance dar, kirchliche Bildungsarbeit und kirchenmusikalische Angebote niedrigschwellig und wirksam dort zu gestalten, wo Kinder einen Großteil ihrer Zeit verbringen.

Durch eine Mitwirkung am schulischen Ganztag öffnen sich Gemeinden und Kirchenkreise für den Sozialraum Schule und für eine Orientierung an den Kindern ebenso wie an ihren Familien, sie stellen sich konstruktiv einer gesellschaftlichen Realität und Diversität und werden in besonderer Weise einladend und sichtbar auch für Kinder, die bisher nicht durch gemeindliche Angebote erreicht und angesprochen werden.

Gleichzeitig ist ernst zu nehmen, dass die religionspädagogische Arbeit in der Schule in besonderer Weise in evangelischer Freiheit und Offenheit geschieht: Die beteiligten Fachkräfte handeln aus einer transparenten Positionalität heraus, sie fördern sowohl einen toleranten Umgang mit Unsicherheiten und Mehrdeutigkeiten, denen Kinder begegnen, als auch die Urteils- und Handlungsfähigkeit der ihnen anvertrauten Kinder und achten dabei stets auf die Einhaltung des Überwältigungsverbots und die kontroverse Darstellung kontroverser Themen.

Kirchliche Angebote im schulischen Ganztag stehen nicht im Widerspruch zur Neutralitätspflicht aus § 3 NSchG an staatlichen Schulen in Niedersachsen. Denn die Verpflichtung aus § 3 NSchG zu weltanschaulich-religiöser Neutralität bedeutet vor allem, dass staatliche Schulen weder eine bestimmte Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen noch Schüler*innen indoktrinieren dürfen. Dieses Neutralitätsgebot gilt nicht absolut, sondern es steht unter dem Vorbehalt des Grundgesetzes, ist also verfassungsrechtlich begrenzt. Eine wesentliche Einschränkung des Neutralitätsgebots an staatlichen Schulen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Die verfassungsrechtliche Ordnung sieht also vor, dass der Staat religiöse Bildung ermöglicht. Die Neutralität wird dadurch gewahrt, dass neben dem konfessionellen Religionsunterricht anderer, gleichwertiger Unterricht angeboten werden und die Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig sein muss.

Für kirchliche Angebote im schulischen Ganztag folgt daraus, dass auch sie mit der Neutralitätspflicht an staatlichen Schulen vereinbar sind, solange für die Schüler*innen erstens gleichwertige, alternative Angebote im schulischen Ganztag bestehen und zweitens die Teilnahme an den kirchlichen Angeboten freiwillig ist. Insbesondere darf kein faktischer Druck zur Teilnahme dadurch aufgebaut werden, dass die (Nicht-)Teilnahme pädagogisch bewertet wird oder aus der Nichtteilnahme andere schulischen Nachteile folgen.

Schüler*innen können ihr Wahlrecht jedoch nur dann wirksam ausüben, wenn ihnen bewusst ist, zwischen welchen Angeboten sie wählen können. Daher ist zusätzlich erforderlich, dass drittens klar erkennbar ist, dass es sich bei einem Angebot um ein externes, kirchliches Angebot handelt. Das kirchliche Angebot muss also eindeutig als ein solches ausgewiesen sein.

Unter diesen Voraussetzungen dürfen kirchliche Angebote im schulischen Ganztag stattfinden und auch dezidiert kirchlich-positionell ausgestaltet werden.

Dies folgt rechtslogisch aus dem „erst-recht-Schluss“, dass, wenn schon der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen zulässig ist, dann erst recht freiwillige kirchliche Angebote außerhalb des Unterrichts mit dem Neutralitätsgebot an staatlichen Schulen vereinbar sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass kirchliche Angebote im schulischen Ganztag nicht darum bemüht sein müssen, eine weltanschaulich-religiöse Neutralität zu wahren. Christliche Lieder dürfen ebenso gesungen werden wie religiöse Symbole verwendet, biblische Geschichten erzählt und Gebete gesprochen werden dürfen.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit von Konfirmand*innenarbeit im Rahmen des schulischen Ganztags gilt dasselbe, wenn diese als kirchliches Angebot im schulischen Ganztag angeboten wird: Konfirmand*innenarbeit ist mit dem Neutralitätsgebot an staatlichen Schulen vereinbar, wenn es sich dabei um eines von mehreren alternativen Angeboten im schulischen Ganztag handelt und es den Schüler*innen seitens der Schule gänzlich freigestellt ist, an dem Angebot teilzunehmen oder ihm fernzubleiben.

Kirchlichen Angeboten liegen auch im schulischen Ganztag folgende Grundlagen zugrunde: Jedes Kind wird in seiner Individualität wertgeschätzt, ernstgenommen und geschützt. Entsprechende kirchliche Angebote fördern Beziehung, Gemeinschaft, Teilhabe und sozial-emotionale Entwicklung und ein ethisch verantwortetes Handeln. Kirchliche Impulse sind stets inklusiv und freiwillig und sind ein Angebot von Orientierung und Sinngebung. Die Bedürfnisse der Kinder stehen im Mittelpunkt; der subjektorientierte Ansatz der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in Schule zu stärken. Alle Angebote sind diversitätssensibel zu entwickeln.

Das Land Niedersachsen macht hinsichtlich der Qualifizierung der am Ganztag beteiligten Akteur*innen nur wenige Vorgaben, um den Trägern der Ganztagsangebote größtmögliche Freiheiten bei der Personalauswahl zu lassen. Für die kirchliche Arbeit gelten allerdings auch am Ort Schule eigene kirchliche Qualitätsstandards, die eigentlich für alle Beteiligten selbstverständlich sein sollten: zum Beispiel eine pädagogische Qualifizierung oder eine Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt. 

Dazu zählt weiter, dass es zunächst vornehmlich beruflich Tätige sein sollen, die Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags durchführen, da diese als Kirchenmusiker*innen, Diakon*innen oder Pastor*innen (oder andere vergleichbar qualifizierte Fachkräfte) für die genannten Handlungsfelder ausgebildet sind.

Sollte der Einsatz von Ehrenamtlichen angedacht sein, bedarf es dafür festgelegter Standards für Schulungen durch Pastor*innen und Diakon*innen der Ortsgemeinden, der Erwerb der JuLeica innerhalb eines Verbandes oder anderer geeigneter Qualifikationen durch die Fortbildungsinstitute der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wie zum Beispiel das RPI oder das Michaeliskloster. Das Landeskirchenamt regelt, welche Anforderungen an die Qualifikation der unterschiedlichen kirchlichen Mitarbeitender (im schulischen Ganztag) mindestens zu stellen sind.

Eine Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sind für alle kirchlichen Mitwirkenden zwingend. Findet eine Veranstaltung in kirchlichen Räumen statt, so muss ein entsprechendes kirchliches Schutzkonzept vorliegen; findet das Angebot in schulischen Räumen statt, so ist dieser Ort im Schutzkonzept des jeweiligen Kirchenkreises oder der Kirchengemeinde mitzubedenken bzw. gilt – soweit vorhanden – das dort ausgearbeitete Schutzkonzept.

Außerdem ist zu beachten: Nach § 2 und § 3 der Ordnung der Evangelischen Jugend haben junge Menschen ein Mitbestimmungsrecht bei der konkreten Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor Ort. Ihre Wünsche und Vorstellungen sollen deshalb berücksichtigt werden. Es muss gemeinsam mit allen Beteiligten (junge Menschen, Berufliche, Anstellungsträger) gut überlegt und ausbalanciert werden, in welchen Bereichen und Handlungsfeldern die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, auch an einem anderen Ort wie zum Beispiel im Ganztag stattfinden kann.

Die Arbeit aller Beteiligten ist regelmäßig durch Fragebögen oder andere geeignete Instrumente zu evaluieren.

Es zeichnet sich ab, dass das Recht auf einen Ganztagsplatz vor Ort sehr unterschiedlich wahrgenommen wird. Nicht alle Kinder werden am Ganztag teilnehmen, und auch die teilnehmenden Kinder werden ggfs. nicht an allen Wochentagen den Ganztag besuchen – und das heißt: Auch kirchliche Angebote im Ganztag erreichen nicht gleichsam automatisch „alle“ Kinder.  Zum einen nehmen (sofern es nicht um einen „gebundenen Ganztag handelt) nicht alle Kinder am schulischen Ganztag teil, und zum anderen sind die Einzugsgebiete von Grundschulen und die Zuschnitte der Kirchengemeinden in der Regel nicht deckungsgleich.

Eine Entscheidung für den Ganztag bedarf deshalb enger, kirchengemeinde- und ggfs. sogar kirchenkreisübergreifender Absprachen der kirchlichen Akteur*innen, um möglichst vielen Kindern ein Angebot machen zu können. Die Ausgangsfrage darf dabei nicht lauten, welche Grundschule zu welcher Kirchengemeinde gehört, sondern wichtig ist die umgekehrte Fragerichtung: Kinder aus welchen Kirchengemeinden bzw. aus dem Gebiet der jeweiligen Parochie gehen in die gleiche Grundschule? Zu klären ist außerdem: Wo finden kirchliche Angebote im Ganztag einen Platz, wo bleibt es bei Angeboten außerhalb des Ganztags – und wo gibt es die Möglichkeit, zu dem gleichen Angebot sowohl Kinder einzuladen, die am Ganztag teilnehmen, als auch solche, die es nicht tun? (dazu siehe auch Frage 9 auf dieser Seite)

Ein Ganztagsangebot orientiert sich grundsätzlich an der Lebenswirklichkeit der Kinder und Familien vor Ort. Ein kirchliches Angebot im schulischen Ganztag sollte deshalb immer Teil eines umfassenden pädagogischen Konzeptes sein, dem es – vor Ort und im Alltag – um Teilhabe, Lebensqualität und gerechte Bildungschancen für alle Kinder geht.

Gleichzeitig fördern kirchliche Angebote im Ganztag die Regionalisierung kirchlicher Arbeit und erweitern das parochiale System. Darüber hinaus bieten kirchliche Angebote im Ganztag die Möglichkeit, nach weiteren Partner*innen im Sozialraum Ausschau zu halten, um auszuloten, welche weiteren Akteur*innen im Feld tätig sind und mit wem Vernetzung gelingen kann. Besonders bieten sich Kooperationen mit anderen christlichen Konfessionen oder auch eine interreligiöse Zusammenarbeit an.

Die kirchliche Mitwirkung am Ganztag verändert die Kirche – und den Ganztag. Das Einlassen auf schulische Rahmenbedingungen für die Durchführung eigener Angebote führt notwendig zu einer größeren Vielfalt und zur Mitwirkung in einem anderen System: Religionspädagogische Angebote für Kinder in kirchlicher Verantwortung finden zukünftig gegebenenfalls nicht mehr nur in kirchlichen Räumen statt, sondern auch im schulischen Kontext.

Gegebenenfalls besteht in einzelnen Regionen in der Landeskirche die Möglichkeit, dass kirchliche Körperschaften und freie diakonische Träger gemeinsame Angebote für eine Kooperation im Rahmen der Ganztagsgrundschule konzipieren oder sich über Angebote austauschen. Hier ist es wichtig, speziell Kinder mit Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen, für die der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung nur in besonderen Einrichtungen (zum Beispiel Förderschulen oder Tagesbildungsstätten) umgesetzt werden kann. Von einer flächendeckenden inklusiven Ganztagsgrundschule ist Niedersachsen noch weit entfernt – aber es gibt bereits gute Beispiele gelingender Kooperationen (siehe Best Practice), an die neue kirchliche Akteur*innen anknüpfen können.

Kirchliche Konfirmand*innenarbeit (egal ob in den Klassen 3/4 oder 7/8) versteht sich als Einladung zum Glauben und in die christliche Gemeinde. Sie fällt in eine wichtige Lebenszeit von Kindern und Jugendlichen, in der sie in vielfältiger Form auf der Suche nach ihrer Identität sind und sich Fragen nach Sinn, Wahrheit und Religion stellen. In der Konfirmand*innenarbeit wird erkundet, was es heißt, als Christ*in in dieser Welt zu leben. Kinder und Jugendliche sollen auf ihrem Weg persönlich gefördert, zum Glauben finden und im Glauben bestärkt werden können. Gelingende Konfirmand*innenarbeit weckt die Begeisterung für und die Freude am christlichen Glauben; sie ist angewiesen auf Begegnungen in der Gemeinde und auf die Teilnahme und Mitwirkung am gemeindlichen Leben vor Ort. Wie alle kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist auch die Teilnahme an der Konfirmand*innenarbeit freiwillig und partizipativ.

Die Konfirmand*innenarbeit ist ein unverzichtbares Element kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Deshalb stellt die verpflichtende Einführung des schulischen Ganztags in der Grundschule für die gemeindliche Arbeit mit Kindern im Rahmen der Konfirmand*innenarbeit (KU 3 / 4) Chance und Herausforderung zugleich dar. Schon jetzt gibt es vielfältige Modelle und sehr unterschiedliche Ausgestaltungen der Konfirmand*innenarbeit vor Ort; die Möglichkeit, Konfirmand*innenarbeit als Teil des schulischen Ganztags zu denken, macht das Bild noch bunter. Im Neben- und Miteinander von schulischem Ganztag und Konfirmand*innenarbeit (KU 3 / 4) gibt es zunächst grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

(a) Konfirmand*innenarbeit findet als Angebot im Rahmen des schulischen Ganztags statt – und dann entweder als AG in den Räumen der Schule oder als außerschulisches Ganztagsangebot in kirchlichen Räumen,

oder (b) Konfirmand*innenarbeit findet weiterhin außerhalb des Ganztags als allein kirchliches Angebot statt.

Bei beiden Varianten gibt es Pro- und Kontra-Argumente, die gut abgewogen sein wollen.

(a) Konfirmand*innenarbeit findet in Klasse 3 / 4 als Teil des schulischen Ganztags in den Räumen der Schule statt: Ein solches Angebot erreicht vor Ort, da Parochie und schulisches Einzugsgebiet selten deckungsgleich sind, in der Regel Kinder aus unterschiedlichen Gemeinden. Dies macht enge Absprachen zwischen den verschiedenen für die Konfirmand*innenarbeit Verantwortlichen, die im Bereich einer Schule zuständig sind, unabdingbar, ermöglicht aber auch neue Formen der Zusammenarbeit. Zu klären wäre dabei auch, wo die Kinder, die nicht am Ganztag teilnehmen, ein vergleichbares Angebot außerhalb des Ganztags finden. Im Rahmen des schulischen Ganztags muss es den Schüler*innen wiederum freigestellt sein, ob sie an dem kirchlichen Angebot teilnehmen oder ein anderes (Alternativ)Angebot wählen – welches dann entweder von der Schule (bei der sog. kleinen Lösung) oder von der Kirche selbst (bei der sog. großen Lösung) bereitgestellt wird.

Konfirmand*innenarbeit innerhalb des schulischen Ganztags kann auch am außerschulischen Lernort stattfinden und also in kirchlichen Räumen stattfinden. Dann sind im Vorfeld versicherungstechnische und rechtliche Fragen zu klären (siehe Fragen 11 und 12 auf dieser Seite).

In jedem Fall gilt: KU 3/4 im Rahmen des schulischen Ganztags sollte durch Elemente wie die Teilnahme und auch Mitgestaltung von gemeindlichen und übergemeindlichen Gottesdiensten, Freizeiten und anderen Aktivitäten ergänzt werden. Konfirmand*innenarbeit mit Grundschüler*innen kann Teil des schulischen Ganztags sein, sie geht aber nicht in einer schulischen AG auf, sondern braucht die Anbindung an ein lebendiges Gemeindeleben vor Ort.

(b) Teilnahme an der Konfirmand*innenarbeit außerhalb des Ganztags durch entsprechende Freistellung vom Ganztag

Der Erlass des Landes Niedersachsen regelt die Möglichkeit, dass Kinder, die den Ganztag besuchen, an der Konfirmand*innenarbeit außerhalb des Ganztags teilnehmen (Punkt 2.14): „Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme an dem Unterricht der Religionsgemeinschaften oder der Weltanschauungsgemeinschaften zur Vorbereitung auf ein besonderes Ereignis […] zu ermöglichen […]. Die Ganztagsschule berücksichtigt dies bei der Gestaltung des Tagesablaufes und stimmt sich hierzu mit den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften ab.“

Es ist sehr zu begrüßen, dass das Land hier Rücksicht auf die Interessen der Kirchen nimmt und es Schüler*innen regelhaft ermöglicht, den Ganztag an einem bestimmten Tag in der Woche frühzeitig verlassen, um am Konfirmandenunterricht ihrer Gemeinde teilzunehmen. Gerade in einem Flächenland wie Niedersachsen bleiben allerdings auch Fragen offen: Welche Abstimmungen zwischen den Kirchengemeinden, aus denen Kinder die gleiche Grundschule besuchen, sind nötig? Was bedeutet das zum Beispiel für Kinder, die auf die Schülerbeförderung angewiesen sind, um zu ihrer Kirchengemeinde zu gelangen? Die Entwicklung von regionalen Angebotsstrukturen wäre hier sicher hilfreich; intensive Absprachen mit allen beteiligten Akteur*innen sind unabdingbar.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass Kinder aus dem Ganztag und Kinder, die nicht zum Ganztag gehen, sich zur Konfirmand*innenarbeit im Rahmen des Ganztags am außerschulischen Lernort Kirche treffen. Aus kirchlicher Sicht ist dies selbstverständlich denkbar und sehr begrüßenswert, bedarf aber aus Gründen der Transparenz schriftlicher Absprachen mit dem Schulträger.

(Zum Nebeneinander von Ganztagsschule und KU 7/8 vgl. die bereits 2016 erschienene Handreichung: evlka-Arbeitshilfe_Ganztagsschulen_2016.pdf-695769ce924907174e74460368cec864.pdf)

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Angebot im Rahmen des schulischen Ganztags um ein schulisches Angebot, das deshalb auf dem Schulgelände stattfindet. Dennoch ist eine Verlagerung eines Angebots an einen anderen Ort möglich und bei kirchlichen Angeboten aus inhaltlichen und pädagogischen Gründen durchaus sinnvoll. Kirchenräume sind wertvolle Lernräume für Religion, Musik, Kultur und Begegnung. Eine Verlagerung ist möglich, dann müssen Haftung, Versicherung, Aufsichtspflicht und Wegeorganisation eindeutig geregelt sein – von „Vertrauenslösungen“ und ausschließlich mündlich getroffenen Absprachen wird ausdrücklich abgeraten.

Grundsätzlich gilt: Da es sich um ein schulisches Angebot handelt, ist in Versicherungsfällen zunächst der Gemeindeunfallverband für den Weg vom Schulort zum Angebotsort zuständig. Entsprechende grundsätzliche Versicherungsfragen sind also über die Schule geklärt. Besuchen Grundschüler*innen im Rahmen des Ganztags einen kirchlichen Ort, so gilt für den Hin- und Rückweg von und zur Schule: Der Weg ist Teil des Angebots und deshalb durch die das Angebot durchführende Aufsichtsperson vollständig abzusichern – die Begleitung der Kinder durch einen Erwachsenen ist also verpflichtend. Die Kinder dürfen diesen Weg nicht (!) allein zurücklegen. Die Erziehungsberechtigten müssen über die Auslagerung des Angebots informiert sein, so dass sie mit ihrer Einwilligung in das Angebot auch der Ortswahl zustimmen. Die Zustimmung muss der Schule schriftlich vorliegen.

Alle entsprechenden Regelungen sind im Rahmen einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung explizit festzuhalten.

Da sind zunächst einmal Versicherungs- und Haftungsfragen zu klären. Diese sind allerdings so pauschal nicht zu beantworten, da dies davon abhängig ist, ob und wenn ja welches Verschulden zu einem Schaden geführt hat. Die kirchliche Haftpflicht greift, wenn ein Sach- oder Körperschaden durch Verschulden eines kirchlichen Mitarbeitenden – egal ob haupt- oder ehrenamtlich tätig – oder beispielsweise dadurch verursacht wurde, dass die Kirche als Gebäudeinhaberin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Bei allen anderen Schäden greift die übliche Regelung: Das Kind ist bei einem Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung des Landes abgesichert, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Umgekehrt gilt: Alle Personen, die haupt- oder ehrenamtlich für die Kirche im Rahmen des schulischen Ganztags tätig sind, sind über die Berufsgenossenschaften unfallversichert.

Wichtig ist außerdem: Werden kirchliche Räume im Rahmen des schulischen Ganztags genutzt, so sind die üblichen Fragen zu klären, die auch bei gemeindlichen Veranstaltungen wichtig sind, zum Beispiel die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht, die Sicherstellung von Fluchtwegen und Brandschutz sowie die Klärung von Schlüsselgewalt und Aufsicht. Außerdem muss für die Räumlichkeiten ein an die aktuelle Veranstaltung angepasstes Schutzkonzept vorliegen. Mit Rücksicht auf nicht-christliche Schüler*innen sollte im Vorfeld eines Besuches einer Kirche darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um einen religiösen Ort handelt.

Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht liegt grundsätzlich bei der das Angebot durchführenden Person und wird dieser durch den für die Organisation des Ganztags zuständigen Schulträger, die Schule oder den für Ausrichtung des gesamten Ganztags zuständigen Träger übertragen. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Aufsichtspflicht darf nicht, auch nicht kurzzeitig, an minderjährige oder unkundige Personen übertragen werden.

Für ein kirchliches Angebot im Rahmen des schulischen Ganztags gelten die schulischen Rahmenbedingungen. Dies gilt zum Beispiel für die Erlaubnis für Fotografien (unbedingt über die Schule prüfen), aber auch für die Einrichtung von Listen mit Namen und personenbezogenen Daten, die für die Kontrolle der Anwesenheit oder die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten in Notfällen nötig sind. Solche Fragen sind im Vorfeld mit den schulischen Verantwortlichen zu klären.

Die Kommunen stellen den Schulen Gelder zur Verfügung, damit Angebote im Nachmittagsbereich finanziert werden können. Kirchliche Anbieter ebenso wie andere Akteur*innen in der Kinder- und Jugendarbeit können sich um den Zuschlag für die Übernahme der gesamten Ganztagsbetreuung an einer Schule (sog. große Lösung) bewerben. Die vom Land zur Verfügung gestellten Gelder dienen dann zur Refinanzierung des entsprechenden Ganztagsangebotes; mit ihnen ist auskömmlich zu wirtschaften.

Für die Durchführung einzelner Angebote im Rahmen eines von anderen verantworteten Ganztags (sog. kleine Lösung) können kirchliche Akteur*innen eine (teilweise) Refinanzierung vereinbaren. Dies ist vor Ort zu entscheiden und möglichst kirchenkreisweit einheitlich zu regeln. Dabei ist die Art des Angebotes relevant: So bleibt Konfirmand*innenarbeit, egal an welchem Ort, genuine Aufgabe von Kirche; diese Arbeit sollten sich die kirchlichen Anbieter deshalb nicht zusätzlich vom Land refinanzieren lassen. Auch die Aufnahme von Kindern in einen bereits bestehenden Chor sollte als kostenloses zusätzliches Angebot im Ganztag gemacht werden. Kirchliche Angebote, die speziell für den Ganztag entwickelt und mit zusätzlichem Personalaufwand umgesetzt werden, sind hier allerdings wieder anders zu bewerten.

Eine Refinanzierung ist in jedem Fall grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Leistung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. Kirchenkreisen und Kirchengemeinden kann nach § 4 Nr. 23 a) UStG umsatzsteuerfrei sein; dies gilt für eine Personalgestellung für eine Maßnahme, die unter die dort genannte Befreiungsnorm fällt (§ 4 Nr. 27 UstG). Hierfür wären dann zur endgültigen Absicherung entsprechende Nichtbeanstandungsregelungen zwischen Land und Kirchen zu treffen.

Voraussetzung ist, dass die beruflich tätigen Personen, die ein Angebot im schulischen Ganztag unterbreiten – seien es Diakon*innen, Pastor*innen oder Kirchenmusiker*innen oder andere kirchliche und entsprechend qualifizierte Fachkräfte –, dies im Rahmen ihres Dienstauftrages tun (siehe dazu auch Frage 15 auf dieser Seite). Dann kann der kirchliche Anstellungsträger – nicht jedoch die durchführende Person selbst – Geld dafür erhalten, dass diese Personen diese zusätzlichen Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kirchenkreis oder Kirchengemeinde übernehmen. Diese Bezahlung spiegelt aufgrund des engen finanziellen Rahmens für den Ganztag allerdings in der Regel keineswegs die tatsächlichen Arbeitgeberbruttokosten für den entsprechenden Zeitaufwand wider. Es handelt sich hier also nicht um eine vollständige Refinanzierung der entsprechenden Tätigkeit.

Auch für die Beauftragung von Ehrenamtlichen zur Durchführung von Angeboten im schulischen Ganztag kann der kirchliche Vertragspartner Geld erhalten.

(Diese Antwort zielt darauf, dass kirchliche Akteur*innen Teilangebote im Rahmen des schulischen Ganztags machen; die vollständige Übernahme eines Ganztags [sogenannte große Lösung] ist hier nicht im Blick; dazu siehe Frage 2 auf dieser Seite.)

Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen einer Mitwirkung der Körperschaft durch kirchlichen Akteur*innen im Rahmen des Ganztags innerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit / Dienstzeit oder einer Mitwirkung als Selbstständige*r, ggf. im Rahmen einer Nebentätigkeit. Bei letzterer Möglichkeit läge die Verantwortlichkeit für Versicherungsfragen usw. bei der Person selbst – dies wird innerhalb dieser FAQs nicht thematisiert, da diese sich dezidiert an kirchliche Verantwortliche und Mitarbeitende im Rahmen ihres Auftrages richtet.

Eine Mitwirkung kirchlicher Beruflicher im schulischen Ganztag ist stets über Dienstanweisungen beziehungsweise Dienstbeschreibungen abzubilden. Übt ein*e Diakon*in, Kirchenmusiker*in oder Pastor*in oder eine andere kirchliche Fachkraft diese Tätigkeit im Rahmen des eigenen Dienstauftrags aus, dann ist dies über das jeweilige Gehalt abgegolten und greift das kirchliche Recht, zum Beispiel in Versicherungsfragen. Der- oder diejenige erhält für diese Tätigkeit keine zusätzliche Bezahlung, sondern diese erfolgt als Teil des jeweiligen Dienstauftrags, der entsprechend anzupassen ist; zum Mitbestimmungsrecht der jeweiligen Verbände vergleiche Frage 6 auf dieser Seite.

Der Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule – Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern“ regelt unter 2.1: „Für außerunterrichtliche Angebote außerschulischer Partnerinnen und Partner ist der Abschluss folgender Vertragsarten durch die Schulleitung zulässig: Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung – Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (zum Beispiel mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) – Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung mit Kommunen oder Einrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden – freier Dienstleistungsvertrag.“

Für kirchliche Akteur*innen, die die Verantwortung für ein gesamtes Ganztagsangebot anstreben (sogenannte „große Lösung“), kommt ein Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung in Betracht: Hier bleiben diejenigen, die das kirchliche Angebot im Ganztag durchführen, in einem Arbeits- oder Beauftragungsverhältnis zu dem kirchlichen Kooperationspartner.

Ein Muster wird hier zur Verfügung gestellt.

Auch kirchliche Akteur*innen, die nur einzelne Angebote innerhalb des schulischen Ganztags übernehmen (sogenannte „kleine Lösung“), sollten unter anderem Umfang, Inhalt, Dauer, Verantwortlichkeit, Qualifikation der Durchführenden, Ort des Angebots und die mögliche Anzahl teilnehmender Schüler*innen über einen Kooperationsvertrag regeln. Von allein auf mündlichen Absprachen basierenden Abmachungen wird abgeraten. Der Rat zur Schriftform gilt unabhängig davon, ob dieses Angebot unentgeltlich ist oder dafür eine Kostenerstattung vorgesehen ist.

All diese Regelungen basieren auf dem Erlass Die Arbeit in der Ganztagsschule.

Kontakt

Oberkirchenrätin Isabell Schulz-Grave
Rote Reihe 6
30169 Hannover

Kontakt

Oberkirchenrätin Dr. Michaela Veit-Engelmann
Rote Reihe 6
30169 Hannover