In der Landeskirche Hannovers gibt es – Stand Dezember 2025 – rund 140 Hortgruppen mit rund 300 pädagogischen Fachkräften, überwiegend Erzieher*innen. Erste Ausschreibungen von Schulträgern und Kommunen zeigen, dass – wenn sich kirchliche Träger um die Übernahme einer kompletten Ganztagsbetreuung bewerben – diese nicht immer einen Zuschlag erhalten. Die Schulträger sind verpflichtet, das Angebot auszuwählen, das am wirtschaftlichsten erscheint.
Es ist zu befürchten, dass viele bisherige Hortgruppen nach einer Übergangszeit schließen müssen. Schulträger und Kommunen werden eher die kostengünstigeren Angebote wählen, da die Pauschalen des Landes keine ausreichende Refinanzierung von Fachpersonal ermöglichen. Nur wenige Kommunen werden sich für das Beibehalten von Jugendhilfeangeboten parallel zum schulischen Ganztag entscheiden, obwohl Horte durch pädagogisch gut qualifizierte Fachkräfte gerade für Kinder, die für ihre Entwicklung zusätzliche Angebote und Begleitung benötigen, passende Fördermöglichkeiten bieten.
Hortangebote können im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 weiter durch Jugendhilfeträger betrieben werden. Die letztendliche Entscheidung über die Fortführung der Hortangebote obliegt den zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Bedarfsplanungen. Gemäß § 21 NKiTaG stellen die örtlichen Träger die Zahl der genehmigten Plätze, die Zahl der belegten Plätze und den Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege jährlich für die nächsten sechs Jahre fest.
Alle Betreiber von Horten oder Hortgruppen sollten zeitnah mit dem Schulträger und der zuständigen Kommune klären, ob eine dauerhafte Fortführung der Hortgruppe in der örtlichen Bedarfsplanung vorgesehen ist (siehe auch Kitabedarfsplanung – Infos für lokale Träger | Niedersachsen: Bildungsportal Niedersachsen). Letztlich werden die entsprechenden Kita-Träger, die gegenwärtig Hortgruppen und Horte betreiben, mit ihren kommunalen Partnern solche Fragen abzuwägen und zu entscheiden haben. Falls seitens der Kommunen bereits kommuniziert wurde, dass ab dem 01.08.2026 oder zu einem späteren Zeitpunkt kein Interesse an der Fortführung derjenigen Hortgruppen besteht, ist auf Kündigungsfristen in Betriebsführungsverträgen zu achten. Zudem sollte das für kirchliche Kindertagesstätten zuständige Referat im Landeskirchenamt über Schließungen von Horten oder Hortgruppen informiert werden (E-Mail: arvid.siegmann@diakonie-nds.de).
Parallel werden sich auch die pädagogischen Fachkräfte selbst orientieren, unter welchen Bedingungen sie bei wem tätig werden wollen. Die kirchlichen Träger sollten versuchen, ihre Fachkräfte zu binden und ihnen gegebenenfalls Stellen in anderen Gruppen von kirchlichen Kindertagesstätten anbieten, wenn sie ab dem 01.08.2026 keine Angebote im Rahmen eines Hortes oder in der Ganztagsgrundschule anbieten können.
Die Landeskirche ermutigt die Träger von Horten und Hortgruppen ausdrücklich, sich um eine Fortsetzung ihrer Angebote in Hortgruppen zu bemühen.