Ganztag und Horte

Schulischer Ganztag und seine Bedeutung für die Horte

Bild: Jens Schulze

An vielen Orten in Niedersachsen wird ein Teil des Betreuungsbedarfs derzeit durch Hortangebote abgedeckt. Das Land legt Wert darauf, dass die Einführung des Rechts auf einen Ganztagsplatz kein Ende des bisherigen Hortbetriebs impliziere. Dennoch besteht Sorge, dass der personal- und deshalb kostenintensivere Hortbetrieb – die Standards setzt hier das NKiTaG – aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zugunsten anderer Angebote weichen muss. Es ist mit den einzelnen Kommunen zu klären, ob dieses bisherige und qualitativ hochwertige pädagogische Angebot unter diesen neuen Bedingungen weiter aufrechterhalten werden kann oder fehlende kommunale Mittel dies nicht mehr erlauben.

Horte sind in der Regel Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen. Hier betreut gemäß NKiTaG pädagogisches Personal die Schüler*innen außerhalb der Unterrichtszeiten. Die Einrichtung wird vom Träger verantwortet und steht unter der Aufsicht des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB).

Grundschulen liegen in der Zuständigkeit der öffentlichen oder freien Schulträger und unterliegen den Vorgaben des Nds. Schulgesetzes (NSchG) und der entsprechenden Erlasse. In Niedersachsen werden in den Ganztagsgrundschulen, je nach gewählter Organisationsform (offen, teil- oder vollgebunden), neben dem Unterricht nach Stundentafel außerunterrichtliche Angebote vorgehalten, die eine pädagogische und organisatorische Einheit mit dem Unterricht bilden sollen.

In der Landeskirche Hannovers gibt es – Stand Dezember 2025 – rund 140 Hortgruppen mit rund 300 pädagogischen Fachkräften, überwiegend Erzieher*innen. Erste Ausschreibungen von Schulträgern und Kommunen zeigen, dass – wenn sich kirchliche Träger um die Übernahme einer kompletten Ganztagsbetreuung bewerben – diese nicht immer einen Zuschlag erhalten. Die Schulträger sind verpflichtet, das Angebot auszuwählen, das am wirtschaftlichsten erscheint.

Es ist zu befürchten, dass viele bisherige Hortgruppen nach einer Übergangszeit schließen müssen. Schulträger und Kommunen werden eher die kostengünstigeren Angebote wählen, da die Pauschalen des Landes keine ausreichende Refinanzierung von Fachpersonal ermöglichen. Nur wenige Kommunen werden sich für das Beibehalten von Jugendhilfeangeboten parallel zum schulischen Ganztag entscheiden, obwohl Horte durch pädagogisch gut qualifizierte Fachkräfte gerade für Kinder, die für ihre Entwicklung zusätzliche Angebote und Begleitung benötigen, passende Fördermöglichkeiten bieten.

Hortangebote können im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 weiter durch Jugendhilfeträger betrieben werden. Die letztendliche Entscheidung über die Fortführung der Hortangebote obliegt den zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Bedarfsplanungen. Gemäß § 21 NKiTaG stellen die örtlichen Träger die Zahl der genehmigten Plätze, die Zahl der belegten Plätze und den Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege jährlich für die nächsten sechs Jahre fest.

Alle Betreiber von Horten oder Hortgruppen sollten zeitnah mit dem Schulträger und der zuständigen Kommune klären, ob eine dauerhafte Fortführung der Hortgruppe in der örtlichen Bedarfsplanung vorgesehen ist (siehe auch Kitabedarfsplanung – Infos für lokale Träger | Niedersachsen: Bildungsportal Niedersachsen). Letztlich werden die entsprechenden Kita-Träger, die gegenwärtig Hortgruppen und Horte betreiben, mit ihren kommunalen Partnern solche Fragen abzuwägen und zu entscheiden haben. Falls seitens der Kommunen bereits kommuniziert wurde, dass ab dem 01.08.2026 oder zu einem späteren Zeitpunkt kein Interesse an der Fortführung derjenigen Hortgruppen besteht, ist auf Kündigungsfristen in Betriebsführungsverträgen zu achten. Zudem sollte das für kirchliche Kindertagesstätten zuständige Referat im Landeskirchenamt über Schließungen von Horten oder Hortgruppen informiert werden (E-Mail: arvid.siegmann@diakonie-nds.de).

Parallel werden sich auch die pädagogischen Fachkräfte selbst orientieren, unter welchen Bedingungen sie bei wem tätig werden wollen. Die kirchlichen Träger sollten versuchen, ihre Fachkräfte zu binden und ihnen gegebenenfalls Stellen in anderen Gruppen von kirchlichen Kindertagesstätten anbieten, wenn sie ab dem 01.08.2026 keine Angebote im Rahmen eines Hortes oder in der Ganztagsgrundschule anbieten können.

Die Landeskirche ermutigt die Träger von Horten und Hortgruppen ausdrücklich, sich um eine Fortsetzung ihrer Angebote in Hortgruppen zu bemühen.

Kontakt

Arvid Siegmann
Ebhardtstraße 3A
30159 Hannover